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Sonntag, 5. September 2010, 13:32 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 7 Seite: 468
Die rügelose Einlassung des beklagten gebietsfremden Versicherungsnehmers begründet die internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Versicherers nach Art. 24 EuGVVO
EuGH
(4. Kammer), Urteil vom 20.5.2010 - Rs. C-111/09; ?eská podnikatelská poji?tovna as, Vienna Insurance Group gegen Michal Bilas
Tenor

Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 24, 26
Aus den Gründen

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und ...

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