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Sonntag, 5. September 2010, 13:35 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 7 Seite: 475
IPR-Anknüpfung bei Übereignung beweglicher Sachen - Übertragung des mittelbaren Besitzes in einer Besitzkette
BGH,
Urteil vom 22.2.2010 - II ZR 286/07
Leitsatz

Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverhältnisse sind auch dann internationalprivatrechtlich gesondert anzuknüpfen, wenn sich das Sachstatut für die Übereignung nach dem Recht des Lageortes richtet.

BGB § 929;EGBGB Art. 43, 46
Sachverhalt

Die Klägerin versorgt Teile des Staates Texas/USA mit elektrischer Energie und betreibt zu diesem Zweck ein Kernkraftwerk. Die Beklagte zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasilianischen Rechts, hat die Aufgabe, Kernbrennstoffe für Kernreaktoren in Brasilien zu beschaffen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 streiten im Rahmen einer ...

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