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Sonntag, 5. September 2010, 13:27 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 7 Seite: 478
Verwaltungssitz eines in der Schweiz eingetragenen Vereins - Anwendung der Sitztheorie
BGH,
Urteil vom 15.3.2010 - II ZR 27/09
Leitsatz

Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a. F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. 3. 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 = RIW 2009, 392).

GVG § 119 a. F.;Lugano-Übereinkommen Art. 53
Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem beim Handelsregisteramt des Kantons Z. in der Schweiz eingetragenen Verein mit statutarisch geregeltem Sitz in B./Schweiz, der seinen Mitgliedern Wohnrechte in einer in M. (Landkreis S., Bayerischer Wald) belegenen Ferienanlage nach dem "Time-Sharing"-Modell einräumt, Rückzahlung des für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft aufgewendeten Entgelts. Die Klägerin unterschrieb am 12. 9. 1995 einen "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag", mit dem sie unter Anerkennung der Statuten die Aufnahme in den Verein "ME.-F. Luftkurort M." gegen eine Gesamtgebühr von 9325,00 DM (Klageforderung) beantragte. Die Mitgliedschaft wurde der ...

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