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Jahr: 2010 Heft: 7 Seite: 480
Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Delikt nach Lugano-Übereinkommen
BGH,
Beschluss vom 30.11.2009
- II ZR 55/09Leitsätze
1. Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und dessen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. 2. Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i. S. des Art. 6 Nr. 1 LugÜ steht nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter richtet und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird.
Lugano-Übereinkommen Art. 6
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