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Sonntag, 5. September 2010, 13:46 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 7 Seite: 495
Zollsatz bei der Bananeneinfuhr - EU-Bananenmarktordnung ist kein "ausbrechender Rechtsakt" i. S. des BVerfG
BFH,
Urteil vom 23.2.2010 - VII R 8/08
Leitsätze

1. Die VO (EWG) Nr. 404/93 mit der Beschränkung der Einfuhr von Bananen außerhalb festgesetzter Kontingente ist unbeschadet ihrer von der Welthandelsorganisation (WTO) festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GATT weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass die betreffenden Vorschriften der Gemeinschaft inzwischen außer Kraft getreten sind.

2. Die Rechtsprechung des EuGH, dass sich ein Zollbeteiligter auf die Bestimmungen des GATT und die dazu ergangenen Entscheidungen der Streitschlichtungsgremien der WTO über die zum GATT in Widerspruch stehende Bananenmarktordnung der Gemeinschaft nicht berufen kann, stellt unbeschadet der gegen sie erhobenen Einwände keinen ausbrechenden Rechtsakt i.S. der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG dar. Sie gibt der deutschen Gerichtsbarkeit auch keinen Anlass, die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Denn sie gestattet es nicht, in Zweifel zu ziehen, dass der EuGH den unaufgebbaren und durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen nicht ...

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