Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO - "Ausrichten" der Geschäftstätigkeit auf Verbraucher in Deutschland
BGH, Urteil vom 29.11.2011 XI ZR 172/11
Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Stade hat, nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Anlagegeldern durch einen ihrer Kunden in Anspruch.
Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten - gestützt auf eine Verletzung vertraglicher Hinweispflichten - nach anderweitiger Erstattung eines Teilbetrages von 125 000 € die Zahlung des Restschadens in Höhe von 383 000 € nebst Zinsen. Das Landgericht München I hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stade verwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
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