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Erster Spanischer Insolvenzrechts-Kongress 2009 in GijónVom 16.-18.4.2009 fand der erste spanische Kongress zum Insolvenzrecht ( I Congreso Espanol de Derecho de la Insolvencia - CEDIN) statt - nicht eben zufällig in der vom Niedergang der Schwerindustrie und tiefgreifendem Strukturwandel gezeichneten asturischen Hafenstadt Gijón. Rund dreihundert Hochschullehrer, Richter und Anwälte aus dem In- und Ausland trafen sich dort unter der Präsidentschaft von Prof. Ángel Rojo (Universidad Autónoma de Madrid), um nach dem Inkrafttreten des spanischen Konkursgesetzes (Ley Concursal, LC) im Jahr 2004 Zwischenbilanz zu ziehen. Das vollständige Tagungsprogramm kann im Internet eingesehen werden (unter: http://www.aranzadi.es/congresodelainsolvencia/programa.php); nachfolgend werden einige wesentliche Eckpunkte von allgemeinem Interesse zusammengefasst. Noch im Vorfeld hatte die spanische Regierung im Rahmen der Finanzmarktstabilisierung ein Dekret verabschiedet, das erhebliche Veränderungen im Konkursgesetz vorsieht. Der zuständige Ministerialbeamte Hurtado erläuterte denn auch Regelungsziele und Methodik des Real Decreto-Ley 3/2009, de 27 de marzo, de medidas urgentes en materia tributaria, financiera y concursal ante la evolución de la situación económica. Nach seinen Worten dienen mehrere Änderungen der Prozessökonomie, wie beispielsweise die Erweiterung des Anwendungsbereichs von vereinfachten Konkursverfahren (Anhebung des Schwellenwertes der Passiva von EUR 1000000 auf EUR 10000000; in diesem Bereich zwingende anstatt der bisher optionalen Anordnung, Art. 190 LC n. F.). Außerdem werde die Verfahrenspublizität durch das neue Öffentliche Konkursregister und die verstärkte Nutzung elektronischer Medien vereinfacht. Daneben sind zwei Maßnahmen hervorzuheben, welche die Refinanzierung von Unternehmen in der Krise erleichtern und die Konkurseröffnung vermeiden helfen sollen. Dazu gehört die neue Figur der Refinanzierungsvereinbarung (acuerdo de refinanciación, Disp. ad. cuarta LC n. F.). Das wesentliche Merkmal dieser Vereinbarung ist, dass die Parteien auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie zur Fortführung der kurz- und mittelfristigen Tätigkeit des Schuldners den verfügbaren Kredit erheblich erweitern oder die Verbindlichkeiten des Schuldners durch Stundung oder Umschuldung restrukturieren. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Refinanzierungsvereinbarung und sämtliche Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung (Zahlungen, Sicherheitenbestellungen usw.) insolvenzfest. Des Weiteren wird die Handhabung des sog. frühzeitigen Vergleichsvorschlags erleichtert, der schon bisher dem „ordentlichen" Schuldner die Sanierung im Konkurs erleichtern sollte. Zu diesem Zweck wird sogar die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit für drei Monate ausgesetzt (Art. 5 Abs. 3 LC n. F.). Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner Verhandlungen mit seinen Gläubigern über einen vorzeitigen Vergleichsvorschlag einleitet und dies innerhalb der Konkursantragsfrist (zwei Monate ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit) dem an sich zuständigen Konkursgericht anzeigt. Falls die Verhandlungen bei Ablauf der drei Monate gescheitert sind, muss der Schuldner binnen eines weiteren Monats die Konkurseröffnung beantragen. Die Kongressteilnehmer bewerteten die Änderungen insoweit positiv, als sie zu Verfahrenserleichterungen und gewissen Einsparungen führen. Dennoch blieb als Desiderat, das Dekret als ordentlichen Gesetzentwurf im Rahmen der parlamentarischen Gesetzgebung einzubringen. Zudem werde mittelfristig kein Weg an einer grundlegenden Überarbeitung des Konkursgesetzes unter Einbeziehung der betroffenen Fachkreise vorbeiführen. In seiner Untersuchung der neuen Refinanzierungsvereinbarung, die er im Grundsatz begrüßte, legte der Kongresspräsident Ángel Rojo systematische Friktionen (etwa im Verhältnis zum vorzeitigen Vergleichsvorschlag und zur Konkursanfechtung) und praktische Unzulänglichkeiten (z. B. unangemessene inhaltliche und formale Vorgaben) offen. Die Entwicklung dürfe an diesem Punkt nicht stehen bleiben. Als erster Schritt seien sowohl der Antrag auf Konkurseröffnung als auch die individuelle Rechtsverfolgung der Gläubiger für die Zeit der Verhandlungen über eine Refinanzierungsvereinbarung zu untersagen. Rechts- und Wertgutachten von unabhängigen Experten, die schon bislang eine erhebliche Rolle spielten, sind im Zusammenhang mit der Refinanzierungsvereinbarung vorgeschrieben und werden daher vermehrt erforderlich. Auf die an das Podium gerichtete Frage des Konkursverwalters Riesco Milla, wie es zu bewerten sei, dass die Reduktion der Verfahrenskosten u. a. dadurch erfolgen soll, dass die Kosten für Expertengutachten künftig vollständig aus der Vergütung der Konkursverwalter zu zahlen sind (Art. 83 Abs. 3 LC n. F.), äußerte der Kongresspräsident Kritik an dieser Neuregelung und gab somit die nahezu einhellig ablehnende Meinung im Saal wieder. Prof. Beltrán (Universidad San Pablo-CEU, Madrid) unterstrich in seinem Referat über die Konkurseröffnungsgründe, dass eine umfassende Überarbeitung des Konkursgesetzes vorzugswürdig gewesen wäre. Ein Beispiel für die praktischen Unzulänglichkeiten sei, dass der antragstellende Schuldner die Beweislast für seine wirtschaftliche Lage trägt (Art. 6 und 14 Abs. 1 LC). Dies verhindert oft eine frühzeitige Konkurserklärung. Vielmehr sei der traditionelle Geständnischarakter der Antragstellung wieder zu beachten. Ferner fehlen den Gläubigern oft selbst jene Informationen, die erforderlich sind, um die qualifizierten Tatbestände nachzuweisen, die nicht nur Ausdruck einer längst unumkehrbar vertieften Krise des Schuldners sind, sondern auch erst die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründen (Art. 2 Abs. 4 LC). Um die Gläubiger nicht von der Antragstellung abzuhalten, sei von ihnen also nur der Nachweis des Zahlungsausfalls zu fordern. Der Schuldner solle dann Beweis für seine Zahlungsfähigkeit erbringen, wenn er die Konkurserklärung vermeiden wolle. Obwohl das Konkursgesetz schon Regelungen über die Verbindung von Konkursverfahren (acumulación de concursos) im Fall der Konzerninsolvenz beinhaltet, stand der Kongress der Forderung positiv gegenüber, diese - bislang rein zuständigkeitsrechtliche - Figur letztlich zu einem Konkursverfahren verschiedener Rechtsträger einschließlich natürlicher Personen mit nur einer Konkursverwaltung fortzuentwickeln. Ungeachtet der jüngsten Erfahrungen etwa in der Insolvenz von Lehman Brothers scheinen mögliche Interessenkonflikte zwischen Verwaltern in (namentlich grenzüberschreitenden) Verfahren von unterschiedlichen Gesellschaften derselben Gruppe derzeit nicht als problematisch wahrgenommen zu werden. Prof. Tirado (Universidad Autónoma de Madrid) stellte eine grundlegende Neuregelung der Aufrechnung im Konkurs zur Debatte. Seiner Ansicht nach ist das traditionelle spanische Verständnis der Aufrechnung als Unterfall der Erfüllung zu eng. Man müsse der Aufrechnung entsprechend etwa dem deutschen Beispiel außerdem eine gewisse Wirkung als Sicherheit beimessen. Dies jedenfalls insoweit, als die gegenseitigen Forderungen synallagmatische Gegenleistungen zueinander darstellen. Ausreichend sei es aber schon, wenn die Forderungen demselben schuldrechtlichen Grundgeschäft zugeordnet werden können und funktionell dergestalt miteinander verknüpft sind, dass die aufzurechnende Forderung der Durchführung oder dem Erreichen der übergeordneten Zielsetzung der betreffenden Rechtsbeziehung dient. Dann müsse die Aufrechnung im Konkurs zulässig sein. Nicht zuletzt mit Blick auf die neue Einschränkung der Anfechtbarkeit der Refinanzierungsvereinbarung schlug Prof. León Sanz (Universidad de Huelva) eine Neuorientierung im System der Konkursanfechtung vor. Anstatt auf die Vornahme der Rechtshandlung in einem bestimmten Zeitraum sowie eine Verringerung der Aktivmasse abzustellen, sollten maßgebliche Kriterien sein, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig war (unter Kodifizierung von „verdächtigen" Zeiträumen) und die Gegenseite die anderen Gläubiger schädigte (unter Berücksichtigung der Kongruenz bzw. Inkongruenz der jeweiligen Leistung oder Sicherheitenbestellung und der Bedeutung der angefochtenen Rechtshandlung für die Unternehmensfortführung des Schuldners). Wenn die Gegenseite bösgläubig gehandelt hat, solle die ihr aus einer erfolgreichen Anfechtung resultierende Konkursforderung nachrangig sein. Das Konkursgesetz regelt neuerdings ausdrücklich, dass - gemäß der nicht unbestrittenen Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 6 Satz 2 LC - gesellschafterbesicherte Forderungen Dritter im Konkurs der Gesellschaft erst dann nachrangig sind, wenn der Gesellschafter die besicherte Verbindlichkeit der Gesellschaft beglichen und die Forderung selbst erworben hat. Anwalt Prendes vertrat die Auffassung, dass Gläubiger von einfachen Konkursforderungen, für die eine mit dem Schuldner besonders verbundene Person eine Personalsicherheit gestellt hat, de lege ferenda selbst als besonders mit dem Schuldner verbundene Personen einzustufen seien. Als solche sind sie nachrangige Gläubiger und nicht stimmberechtigt bei der Annahme oder Ablehnung des Konkursvergleichs. Vorrangige Konkursforderungen sollen indes nur dann zurückgestuft werden, wenn der Sicherungsgeber nach Zahlung selbst Forderungsinhaber wird. Im Hinblick auf Absonderungsrechte meinte Arribas Hernández, Richter in Madrid, dass eine klarere Abgrenzung der „von der Unternehmens- oder Berufstätigkeit des Schuldners betroffenen" und damit vor separaten Vollstreckungsmaßnahmen der dinglich gesicherten Gläubiger geschützten Gegenstände (vgl. Art. 56 Abs. 1 LC) erforderlich sei. Als zu ergänzende Kriterien nannte er die „Dauerhaftigkeit der Verbindung zum Unternehmen" und die „dienende Funktion für die Unternehmens- oder Berufstätigkeit". Finanzsicherheiten im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.6.2002 (ABl. L 168 v. 27.6.2002, S. 43 ff.) müssen außer des schriftlichen Nachweises der Bestellung grundsätzlich keine weitere formale Voraussetzung erfüllen. Dadurch sind sie für Sicherungsnehmer interessant, zumal diese nach Art. 15 Abs. 4 des Real Decreto-Ley 5/2005, de 11 de marzo, de reformas urgentes para el impulso a la productividad y para la contratación pública außerhalb des Konkursverfahrens verwerten dürfen. Prof. Garrido (Universidad de Castilla-La Mancha) unterstrich, dass die spanische Umsetzungsnorm die Bestellung von Finanzsicherheiten nicht auf die für systemische Risiken anfälligen Geschäfte zwischen Banken beschränkt, sondern bei jeglichen Rechtsgeschäften zwischen einem Finanzinstitut einerseits und einer juristischen Person andererseits zulässt. Der Referent machte auf Fälle aufmerksam, dass eine Finanzsicherheit oftmals zur asymmetrischen Begünstigung von Banken gegenüber der Gläubigergesamtheit führt: Als z. B. eine schuldnerische Handelsgesellschaft ein Darlehen nicht bediente, veräußerte eine Sparkasse freihändig Investmentfondsanteile der Schuldnerin, an denen diese vor der Konkurseröffnung eine Finanzsicherheit bestellt hatte, und verrechnete den Verwertungserlös mit der Darlehensschuld, ohne dass gerichtliche Schritte hiergegen erfolgreich waren (vgl. SAP Barcelona, 30-9-2008, JUR200994119). Garrido setzte sich ungeachtet kritischer Anmerkungen von Vertretern des spanischen Sparkassenverbandes dafür ein, Finanzsicherheiten nur unter Finanzinstituten und Teilnehmern am Derivatemarkt zuzulassen. Außerdem solle der längst kodifizierte Grundsatz beherzigt werden, dass jedes Gläubigervorrecht im Konkursgesetz angelegt sein muss (Art. 89 Abs. 2 Satz 2 LC). Ergänzend sei klarzustellen, dass sich die Rechtsfolgen von Vorrechten, die Verwertung der von dinglichen Sicherheiten erfassten Gegenstände und die Erfüllung der besicherten Forderungen ebenfalls nach den Vorschriften des Konkursgesetzes richten. Der Kongress machte sich ferner zwei schon bei Verabschiedung des Konkursgesetzes erhobene Forderungen zu Eigen. Zum einen geht es um die überfällige Harmonisierung der Organhaftung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht mit der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Organe der Gesellschaft in der Krise, über die Prof. García-Cruces (Universidad de Zaragoza) referierte. Zum anderen empfahl das Podium, ein außergerichtliches Verfahrens zur zügigen und kostengünstigen Überwindung der Zahlungsunfähigkeit und der (praktisch häufiger vorkommenden) Überschuldung der Verbraucher zu schaffen. Der Kongress hat dem spanischen Gesetzgeber zahlreiche Reformanstöße geliefert, größtenteils mit konkreten redaktionellen Vorschlägen. Man mag darüber spekulieren, ob dieses bislang größte Treffen von Restrukturierungsexperten unmittelbar zu einer grundlegenden Revision des Konkursgesetzes führt. Jedenfalls belegt es einen längst in Gang befindlichen Wandel von der tradierten Konkursfeindlichkeit hin zu einer „Kultur des Konkurses" in der spanischen Gesellschaft, wie er in Gijón eingefordert wurde. Dr. Sebastan Cohnen, Rechtsanwalt, Frankfurt/M. |
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