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News Nachricht
Weiterhin kein DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen EmiratenDie Verlängerung oder Erneuerung des alten bzw. der Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten wächst sich zu einer Hängepartie aus ─ mit einem klaren Verlierer: den deutschen Unternehmen. Die Schutzwirkung des alten Doppelbesteuerungsabkommens ist zum 31.12.2008 weggefallen. Auch wenn das Bundesfinanzministerium am 23.12.2008 den schnellen Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens versprach sowie dessen rückwirkende Anwendung zum 1.1.2009, geht das Bayerische Landesamt für Steuern (S 1301.2.174-2/5 St32/St33) augenblicklich und bis auf Weiteres von einem abkommenslosen Zustand aus. a) Hintergrund: - Vereinigte Arabische Emirate locken mit Steuerfreiheit Ein wesentlicher Grund für die Kündigung des alten Doppelbesteuerungsabkommens war die Steuerfreiheit der in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielten Gewinne von Immobilienfonds. Deutsche Anleger investierten hier in großem Stil. Das alte Doppelbesteuerungsabkommen stand jedoch ohnehin schon immer in der allgemeinen Kritik, da auf seiner Grundlage in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielte Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland freigestellt wurden, obwohl in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Steuergesetze in der Praxis größtenteils nicht vollzogen werden bzw. die Steuersätze bei Null liegen. Die Vereinigten Arabischen Emirate bieten insgesamt attraktive Standortbedingungen für ausländische Unternehmen und Investoren. Hierzu zählt auch ein solider, durch die Erdöleinkünfte insbesondere des Emirats Abu Dhabi abgesicherter und deshalb weitgehend von Steuereinkünften unabhängiger Staatshaushalt. Lediglich die Einkünfte aus dem überwiegenden Teil der Tätigkeiten ausländischer Energieunternehmen und die Einkünfte aus der Tätigkeit ausländischer Banken mit Niederlassungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten unterliegen der Besteuerung; allerdings sind deren Steuersätze im Einzelfall verhandelbar. b) Die Freihandelszonen und Offshore-Zentren der Vereinigten Arabischen Emirate Insbesondere die Freihandelszonen und Offshore-Zentren der Vereinigten Arabischen Emirate, wie die Jebel Ali Free Zone, die Ras Al Khaimah Free Trade Zone und die Ras Al Khaimah Investment Authority Free Zone, sollen massiv ausländisches Kapital anlocken. Freihandelszonen- und insbesondere Offshore-Gesellschaften können schnell und unkompliziert gegründet werden, besitzen eine geringe aufsichtsrechtliche Transparenz und genießen langfristig garantierte Steuerfreiheit. Der Einsatz solcher Gesellschaften mit passiven Einkünften kann unter Gesichtspunken des deutschen internationalen Steuerrechts missbräuchlich sein. c) Die Schließung von Steuerschlupflöchern und die Bekämpfung der Geldwäsche Im Hinblick auf den Versuch der internationalen Staatengemeinschaft, Steuerschlupflöcher zu schließen sowie die Geldwäsche und die internationale Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, ist es von großer Bedeutung, dass die Vereinigten Arabischen Emirate nach Auffassung der OECD nicht als Steueroase einzustufen sind und somit auf der weißen Liste stehen. Dies liegt vor allem an den über 30 Doppelbesteuerungsabkommen, die die Vereinigten Arabischen Emirate nach OECD-Vorbild geschlossen haben, womit sie sich in die internationale Gemeinschaft einfügen und ihren Ruf als soliden Finanzplatz stärken. Neben dem Schutz der Steuerzahler dienen Doppelbesteuerungsabkommen auch dem steuerlichen Informationsaustausch zwischen Staaten. Nicht zuletzt infolge des Umstandes, dass die Vereinigten Arabischen Emirate selbst keine fiskalischen Interessen verfolgen, dürfte es für ausländische Staaten allerdings nicht ganz leicht werden, Informationen über die Tätigkeiten Steuerpflichtiger in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu erhalten. d) Der abkommenslose Zustand Die völlige Steuerfreiheit in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie in seinen Freihandelszonen und Offshore-Zentren, die die völlige Steuerfreiheit im Unterschied zum Staatsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate sogar langfristig garantieren, birgt ein maximales Steuergefälle im Verhältnis zu Hochsteuerländern wie etwa Deutschland. Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zum 31.12.2008 ausgelaufen ist und die deutsche Finanzverwaltung mit keiner Verlängerung, Erneuerung oder Neuverhandlung in absehbarer Zeit mehr rechnet, entfällt der Abkommensschutz. Sofern im Falle von Tätigkeiten deutscher Unternehmen oder natürlicher Personen in den Vereinigten Arabischen Emiraten nach nationalem deutschem Steuerrecht Besteuerungsrechte des deutschen Fiskus bestehen, kann kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr das Besteuerungsrecht für die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte den Vereinigten Arabischen Emiraten zuweisen und damit im Ergebnis tatsächlich steuerfrei stellen. Der deutsche Fiskus behält sein bestehendes Besteuerungsrecht. Es gelten dann die nationalen deutschen Steuergesetze wie das Einkommensteuergesetz oder das Körperschaftsteuergesetz, nach denen, vereinfacht ausgedrückt, die ausländischen Steuern auf die zu zahlende deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden. Die Anrechnungsmöglichkeit läuft indes ins Leere, da in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Steuern erhoben werden. Kapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland können zwar auch nach deutschem nationalem Körperschaftssteuerrecht nahezu steuerfrei Dividenden einnehmen, so auch Dividenden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Das Einkommen in Deutschland ansässiger natürlicher Personen wird allerdings nach dem progressiven Steuertarif des deutschen Einkommensteuergesetzes besteuert, in dem der Spitzensteuersatz augenblicklich bei 45% liegt. Erleichterungen für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer bringt in begrenzten Fällen der Auslandstätigkeitserlass, der insbesondere für Tätigkeiten wie die Montage und Inbetriebnahme von Maschinen oder Industrieanlagen und regelmäßig nicht für gewöhnliche Tätigkeiten vor Ort gilt. Die europäischen Nachbarstaaten, wie Polen, Tschechien, Österreich und Belgien, haben, anders als Deutschland, Wert auf den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten gelegt, um den dort ansässigen Unternehmen bessere Rahmenbedingungen für ihr Engagement in den VAE zu bieten. e) Mittelfristige Umstrukturierung des Engagements in den Vereinigten Arabischen Emiraten Keine Steuern und langfristige Planungssicherheit stellen fast paradiesische Rahmenbedingungen für Investoren in den Vereinigten Arabischen Emiraten dar, wenngleich die Immobilienblase geplatzt ist und sich in den nächsten Jahren immer wieder die Frage stellen wird, ob die Vereinigten Arabischen Emirate für die Schulden der Gesellschaften in Dubai einstehen werden. Aus der Sicht deutscher Unternehmen ist es zu bedauern, dass europäische Nachbarstaaten die Zeichen der Zeit verstanden haben. Manchmal kann es auch von Vorteil sein, den Unternehmen über ein Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit zu geben, hohe Gewinne einzufahren, für die sie keine Steuern zahlen müssen. Auch wenn ungewiss ist, wie diese Gewinne angelegt werden, so besteht die Aussicht, dass diese Gewinne in der einen oder anderen Form dem eigenen Land zugute kommen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Strukturen international tätiger Unternehmen mittelfristig ändern werden, da ein Engagement in den Vereinigten Arabischen Emiraten über Deutschland nicht mehr wettbewerbsfähig ist. Dr. Sabine Ebert, LL.M., Dubai, und Dennis Keydel, Nürnberg |
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