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II. Spanischer Insolvenzrechts-Kongress (CEDIN II) 2010 in MurciaVom 15.-17.4.2010 fand in Murcia der zweite spanische Kongress zum Insolvenzrecht statt. Der Kongress stand merklich unter dem Eindruck der Krise auf den Finanzmärkten und war thematisch auf die Gläubiger im Konkurs ausgerichtet. Das Publikumsinteresse war mit 280 Teilnehmern unverändert groß. Unter der Präsidentschaft von Prof. Ángel Rojo (Universität Madrid-Autónoma) leiteten Prof. Emilio Beltrán (Universität CEU-San Pablo) und Anwalt Pedro Prendes die Tagung. Das vollständige Programm steht im Internet zur Verfügung (unter: http://www.aranzadi.es/congresodelainsolvencia/programa.php). Nachfolgend werden einige Eckpunkte zusammengefasst, die für ausländische Beobachter von besonderem Interesse sind. Das spanische Justizministerium hatte 2009 mit Blick auf das Real Decreto-Ley 3/2009, de 27 de marzo, de medidas urgentes en materia tributaria, financiera y concursal ante la evolución de la situación económica, mit dem teils erhebliche Änderungen im Konkursgesetz (Ley Concursal, LC) vorgenommen wurden, heftige Kritik einstecken müssen (siehe den Tagungsbericht von Cohnen, in: RIW 8/2009, S. II-IV). Der zuständige Ministerialbeamte Hurtado hatte die Verbesserungsvorschläge des ersten Spanischen Insolvenzrechtskongresses jedoch aufgegriffen und die Gesetzgebungskommission mit den Arbeiten an einer Reform des Konkursgesetzes, einschließlich des besagten Real Decreto-Ley 3/2009 betraut. Mit dem Expertengutachten wird im Mai 2010 gerechnet. Das Verfahren soll Ende des laufenden Jahres oder Anfang 2011 zu einem Gesetzesentwurf führen. Eine Verabschiedung der „Reform der Reform" durch das spanische Parlament wäre dann im ersten Halbjahr 2011 möglich. Hurtado sprach in Murcia die einleitenden Worte und stellte in Aussicht, dass das Reformgesetz die Rechtssicherheit erhöhen, die Anwendung neuer Technologien steigern und die Kooperation der Richter mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Konkursverwaltern, intensivieren werde. Dies zeigt zum einen, dass die angestrebte Digitalisierung vieler Verfahrensschritte, darunter der Einsatz des Öffentlichen Konkursregisters, noch nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt hat. Am Rande des Kongresses wurden zum anderen die ersten Erfahrungen mit jener zentralen Neuerung des Real Decreto-Ley 3/2009 diskutiert, die eine Refinanzierung von Unternehmen in der Krise erleichtern und die Konkurseröffnung vermeiden helfen soll: die sog. Refinanzierungsvereinbarung (acuerdo de refinanciación; Disp. ad. cuarta LC n. F.; vgl. hierzu auch Cohnen, RIW 8/2009, S. II). Sie ist zusammen mit allen Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung (Zahlungen, Sicherheitenbestellungen u. s. w.) im späteren Konkursverfahren unanfechtbar. Sie ermöglicht es dem Schuldner außerdem, die Antragspflicht trotz Zahlungsunfähigkeit für drei Monate auszusetzen (Art. 5 Abs. 3 LC n. F.). In der Praxis verfolgen aus nahe liegenden Gründen vor allem Schuldner diesen Weg und verhandeln, oft ohne umfassendes Konzept, mit einigen ihrer Gläubiger oder Gläubigergruppen. Nur äußerst selten tragen solche Restrukturierungsbemühungen so weit, dass ein vorzeitiger Vergleichsvorschlag zustande kommt. Ein solcher wurde ohnehin nur in rund 50 von knapp 6000 Konkursen im Jahr 2009 vorgelegt. Sind die Verhandlungen nach Ablauf der drei Monate gescheitert, wirkt die Verspätung, mit der die Schuldner nachträglich ins Konkursverfahren eintreten, fatal. Nebenbei sei bemerkt, dass die Konkursverfahren in Spanien gegenwärtig in aller Regel mit der Liquidation des Schuldnerunternehmens enden. Prof. Manuel Olivencia (Universität Sevilla), den nach eigenem Bekunden mit dem Kongresspräsidenten außer dem jahrzehntelangen Ringen um die Modernisierung des spanischen Konkursrechts eine vor allem von Meinungsunterschieden belebte kollegiale Beziehung verbindet, hielt das Eröffnungsreferat über die teleologische Ausrichtung des Konkursrechts. Hiernach stellt die Befriedigung der Gläubiger die Zielsetzung des Konkurses dar und bildet den maßgeblichen funktionellen Auslegungsmaßstab für alle konkursrechtlichen Normen gemäß Art. 3.1 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil). In dieser Richtung sei zudem der unbestimmte Rechtsbegriff der „Interessen des Konkurses" zu verstehen, den das Konkursgesetz in diversen Regelungen enthält. Andere Interessen wie jene der Arbeitnehmer, wirtschaftspolitische Bedürfnisse oder öffentliche Interessen stünden dahinter zurück. Der Kongress sprach sich dafür aus, ein ausdrückliches Bekenntnis zur Funktion des Konkurses in das Konkursgesetz aufzunehmen. Die Abfolge der Vorträge gliederte sich im Weiteren in vier thematische Blöcke. Zunächst ging es um die Beteiligung der Gläubiger am Konkursverfahren im Allgemeinen. So erläuterte der Präsident der forensisch tätigen Ökonomen (REFOR) etwa die praktischen Probleme bei der Identifizierung von Konkursforderungen und der Anmeldung von Forderungen zur Tabelle. Die Stellung der Anleihegläubiger wurde von Prof. Alonso Espinosa (Universität Murcia) beleuchtet. Das Konkursgesetz trifft insofern keinerlei Bestimmungen mit Ausnahme einer Regelung, wonach im Konkurs einer Emittentin von Wertpapieren, die an einem geregelten Sekundärmarkt gehandelt werden, ein Mitarbeiter der spanischen Börsenaufsicht (CNMV) zum Konkursverwalter zu bestellen ist (Art. 27.2 Nr. 1 LC). Der Regelungsmangel führt zum Nebeneinander der Rechtspositionen der einzelnen Anleihegläubiger einerseits und der übergeordneten Organisation der Anleihegläubigerschaft andererseits. Nach Auffassung von Alonso ist grundsätzlich jeder Anleihegläubiger persönlich antragsberechtigt, hat jedoch zunächst die Organe der kollektiven Verwaltung der Anleihegläubigerinteressen, namentlich den Treuhänder oder Agenten (comisario del sindicato), zur Antragstellung zu bewegen. Wenn die Anleihegläubiger insgesamt über die Antragstellung beschließen, sind die übrigen Organe an den gefassten Beschluss gebunden. Bei Ablehnung der Antragstellung oder schlichter Untätigkeit des Treuhänders kann dem einzelnen Anleiheinhaber nicht verwehrt werden, selbst den Konkurs der Emittentin zu beantragen. Der Anleihetreuhänder ist zur Anmeldung sämtlicher Forderungen aller Gläubiger unter der Anleihe befugt. Wenn der Treuhänder die Interessen der Anleihegläubiger nicht wahrnimmt, sind diese als Konkursgläubiger weiterhin berechtigt, selbst am Konkursverfahren teilzunehmen. Eine andere Frage ist freilich, ob dies z. B. für einen Kleinanleger praktikabel ist. Da im Konkursgesetz Regelungen über die erforderlichen Mehrheiten bei der Abstimmung der Anleihegläubiger über einen Konkursvergleich fehlen, ist der Rechtsanwender auf die allgemeinen Regelungen verwiesen, wonach vielfach nur einvernehmlich oder mit Zustimmung der betroffenen Anleiheinhaber gefasste Beschlüsse bindend sind, zumal wenn der Vergleich einen (teilweisen) Forderungsverzicht oder eine Ungleichbehandlung einzelner Anleiheinhaber vorsieht. Der Referent befürwortete eine flexiblere Lösung, die erst noch einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Der zweite Hauptteil war den Gläubigern von Lohnforderungen und Tätigkeitsentgelten gewidmet. Prof. León Sanz (Universität Huelva) widmete sich, ausgehend von den jüngsten Entwicklungen in Deutschland im Bereich der Vorstandsgehälter, den Bezügen von Organträgern der Kapitalgesellschaft im Konkurs. Das spanische Recht enthält hierfür keine Sonderregel. Zwar sind die Aufhebung oder Unterbrechung von Anstellungsverträgen sowie die Stundung oder Reduktion von Bezügen der leitenden Angestellten im Konkurs vorgesehen (Art. 65 LC), doch setzt dies ein entsprechendes Vertragsverhältnis voraus, das bei Geschäftsführern und Vorständen in Spanien oftmals gerade nicht besteht. In diesen Fällen kann im Grundsatz nur auf die allgemeine Regel zur Beendigung gegenseitiger Vertragsverhältnisse im Konkurs (Art. 61 LC) und die Konkursanfechtung (Art. 71 LC) zurückgegriffen werden. In Spanien bestehen Bestrebungen, den Código unificado de Gobierno Corporativo (mit leichten Änderungen) gemäß der Empfehlung K(2009) 3177 vom 30.4.2009 anzupassen, um die Vergütungstransparenz zu erhöhen, die Vergütung stärker an der Leistung zu orientieren und um, insbesondere mit Blick auf variable Vergütungsanteile und Abfindungszahlungen, Anreize zu schaffen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Unternehmen mittel- und langfristig zu sichern. Der Kongress forderte in diesem Punkt die Aufnahme einer technisch wie inhaltlich angemessenen Regelung in das Konkursgesetz. Im dritten Teil folgten detaillierte Referate zu den kollektivarbeitsrechtlichen Mechanismen im Konkurs, wozu man auch den sog. Expediente de regulación de empleo zählen kann. Diese Einrichtung des spanischen Arbeitsverwaltungsrechts ermöglicht es Unternehmen in der Krise, Aufhebungen, Unterbrechungen oder Vertragsänderungen gegenüber den Angestellten durchzusetzen, wobei die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, die über die Wahrung berechtigter Interessen der Arbeitnehmer wacht. Der vierte Kongressabschnitt stand im Zeichen der öffentlichen Hand als Beteiligte im Konkursverfahren. So kommt es öfters vor, dass die Verwaltung (bzw. einer ihrer Mitarbeiter) als Konkursgläubiger zum Mitglied der Konkursverwaltung bestellt wird. Die Beteiligtenstellung der Verwaltung im Konkurs ebenso wie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen außerhalb des Konkurses werfen weitere Fragen auf. Eine vertiefte Auseinandersetzung erfolgte mit der staatlichen Beeinflussung jener Marktabläufe, die normalerweise zur Eliminierung unrentabler Unternehmen führen würden. Prof. Alonso Soto (Universität Madrid-Autónoma) erläuterte die auf Gemeinschaftsrichtlinien beruhenden Konzepte der Rettungs- und der Restrukturierungsbeihilfe im spanischen Recht. Er wies darauf hin, dass Stundungen und Erlasse von Konkursforderungen der öffentlichen Hand im Rahmen des Konkursvergleichs eine Beihilfe darstellen. Soweit der Konkursschuldner Beihilfen rechtswidrig verwendet oder nicht zurückzahlt, fällt - so der Referent - die Rückerstattung der Konkursmasse zur Last, ebenso gemeinschaftsrechtliche Bußgelder. Zu klären bleibt, was insofern bei Kapitalbeteiligungen der öffentlichen Hand gelten soll. In Spanien hat es mit Ausnahme einiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sparkasse von Castilla-La Mancha bislang keine wesentlichen Eingriffe der Verwaltung in den Bankensektor gegeben. Mit dem Real Decreto-Ley 9/2009, de 26 de junio sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito (RD-L 9/2006) ist allerdings in Ergänzung des spanischen Einlagensicherungsfonds ein sog. Fonds zur geordneten Bankenrestrukturierung (FROB) geschaffen worden. Dieser Beihilfenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ist mit 9 Milliarden Euro dotiert und kann im Bedarfsfall weitere Mittel bis zu einem Betrag von 90 Milliarden Euro aufnehmen. Der FROB finanziert über die Einlagensicherung die Durchführung von Aktionsplänen (Art. 6 RD-L 9/2006) und unmittelbar die Umsetzung von Restrukturierungsplänen, einschließlich der Fremdverwaltung des Kreditinstituts durch den FROB (Art. 7 RD-L 9/2006), oder von Integrationsmaßnahmen, also vor allem die Übernahme von Beteiligungen an kapitalbedürftigen Kreditinstituten durch den FROB (Art. 9 RD-L 9/2006). Der Chefjurist des spanischen Sparkassenverbandes (CECA), Fernando Conlledo, erläuterte konkursrechtliche Auswirkungen dieses Spezialgesetzes. So ist geregelt, dass für die Dauer der Rettungsmaßnahmen (d. h. ab Einreichung der diesbezüglichen Anträge) nicht über Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des betreffenden Kreditinstituts entschieden wird. Daraus folgt die Beseitigung der Konkursantragspflicht der Bankvorstände für den entsprechenden Zeitraum, der mit Blick auf die Dauer der Entscheidungsprozesse, einschließlich der gemeinschaftsrechtlichen Anzeige der Beihilfen, durchaus langfristig ausfallen kann. Soweit der FROB selbst ein Kreditinstitut verwaltet, ist der Fonds berechtigt, den Eigenantrag für das Kreditinstitut zu stellen. Es besteht ferner die Möglichkeit, die Einlagen der Kunden auf ein „gesundes" Kreditinstitut zu übertragen, wobei der FROB in deren Rechtsstellung gegenüber dem verwalteten Kreditinstitut einrückt. Die technische Komplexität einer solchen Übertragung und die quasi-liquidatorischen Folgen für das verwaltete Kreditinstitut sind offensichtlich. Die behördliche Anordnung, dass ein Institut seine Custody- und Wertpapierverwaltungsfunktionen übertragen muss, war schon bisher als konkursbedingte Maßnahme vorgesehen, ist jetzt aber auch im vorkonkurslichen Bereich (Verwaltung des Kreditinstituts durch den FROB) möglich. Das übernehmende Institut erhält einen gesetzlichen Anspruch auf Offenlegung der für die Übertragung erforderlichen Daten. In seinem Schlussreferat berichtete Prof. Iriarte (Öffentliche Universität von Navarra) über den aktuellen Stand des Europäischen Internationalen Insolvenzrechts und der autonomen spanischen Regelungen in dieser Materie. Nachdem der erste Spanische Insolvenzrechts-Kongress den Impuls zur Revision des Konkursgesetzes gegeben hatte, setzte der diesjährige Folgekongress die Arbeiten mit großer Kontinuität fort. Im kommenden Jahr findet der Kongress in Zaragoza statt - wenn alles nach Plan geht, womöglich schon vor dem Hintergrund der angestrebten „Reform der Reform". Dr. Sebastian Cohnen, Rechtsanwalt, Frankfurt/M. |
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